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Fotografie

Im Folgenden erhalten Sie Informationen rund um das Markenrecht und Urheberrecht in der Fotografie-Branche.

Markenrecht in der Fotobranche

Für Fotografen ist der Bereich des Markenrechts unter anderem dann relevant, wenn Fotografien erstellt werden, die geschützte Marken zeigen, und diese Fotografien für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
Hier kommen vorrangig Fotos in Betracht, die – ohne entsprechende Berechtigung – Marken wiedergeben und insbesondere den Werbewert oder die Bekanntheit der Marke nutzen. Aber auch wenn eine solche bewusste „Ausnutzung“ nicht vorliegt, kann schon die schlichte Veräußerung des Fotos an einen Bilderdienst ausreichend sein.

Die Verletzungshandlung liegt mit der „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ vor. Dieser Begriff ist auslegungsfähig, d.h. es steht nicht fest wann eine Benutzung geschäftlich ist und wenn nicht. Dies entscheidet im Streitfall dann ein Gericht. Um einer solchen, mit Kosten verbundenen Entwicklung vorzugreifen, ist es empfehlenswert Fotografien und die konkrete Nutzung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Sollten Sie sich bereits mit einer Markenverletzung konfrontiert sehen, entwickeln wir mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch prozessual.

Fotos als solche sind im Ergebnis auch als Bildmarke schutzfähig. Je nach Art und Umfang von Auftragsarbeiten kann die Anmeldung eines Fotos als Bildmarke auch vom Auftraggeber erwünscht sein. Der Fotograf kann eine solche Dienstleistung – durch einen Rechtsanwalt vorgenommen oder überprüft – seinem Auftraggeber aus einer Hand anbieten und gewinnt damit einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Dabei können wir Ihnen beratend zur Seite stehen.

In Abstimmung mit Ihnen und Ihrem Kunden stellen wir die für die Marke und Interessen relevanten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse zusammen, recherchieren die Schutzfähigkeit des angestrebten Markennamens und prüfen mögliche Konflikte mit bereits existierenden Marken. Wir übernehmen die Anmeldung sowohl beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) als auch beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und erstrecken bei Bedarf den Schutz im Rahmen einer IR-Marke (Internationale Marke) auch auf ausgewählte Staaten weltweit.
Nach der erfolgreichen Eintragung Ihre Marke überwachen wir den Markt, um auf diesem Wege schneller Verstöße erkennen und dagegen vorgehen zu können. Bei Verletzungen der Marke setzen wir die Rechte außergerichtlich im Wege einer Abmahnung und gerichtlich im Wege von einstweiligen Verfügungen sowie Hauptsacheverfahren durch.

Urheberrecht aus Sicht des Fotografen

Fotos sind als Werk grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt. Entweder nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke oder nach § 71 Abs. 1 UrhG als einfache Lichtbilder.
Die Rechte stehen grundsätzlich dem Urheber, also dem Fotografen, zu. Der Urheber kann Dritten Nutzungsrechte verschiedener Art einräumen. Grundsätzlich haben Sie als Urheber folgende Rechte:

– Veröffentlichungsrecht
– Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
– Recht, eine Entstellung des Werks zu verbieten
– Recht auf Zugang zu Werkstücken
– Folgerecht nach § 26
– Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung.

Nach § 31 Urheberrechtsgesetz kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Dieses Nutzungsrecht kann er als einfaches oder ausschließliches Recht einräumen.

Das einfache Nutzungsrecht berechtigt seinen Inhaber, das Werk neben anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Beispielsweise ein Foto einmal abzudrucken. Zu einer weitergehenden Nutzung sind diese Personen dann nicht berechtigt. Der Fotograf kann über sein Foto nach Belieben verfügen.

Anders liegt dagegen der Fall, wenn der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht vergibt. Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts darf nämlich das Werk unter Ausschluß aller anderen Personen, sogar des Urhebers selbst, nutzen und seinerseits einfache Nutzungsrechte vergeben. Daß heißt also, daß der Fotograf, wenn er ein ausschließliches Nutzungsrecht vergeben hat, das Foto nicht mehr anderweitig verwerten kann.

Ob einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, bestimmt sich ausgehend vom § 31 Abs. 2 UrhG nach der sog. „Zweckübertragungstheorie“.

„Wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darüber verständigt haben, welche Nutzungsrechte im Einzelnen übertragen werden sollten, entscheidet der Zweck des Vertrages zwischem dem Urheber und dem Erwerber des Nutzungsrechts.“

Auch Urheberrechte gelten nicht schrankenlos. Nach § 50 UrhG dürften zum Zwecke der Bild- und Tonberichterstattung Werke, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Diese Vorschrift berechtigt z.B. Tageszeitungen Bilder aus Ausstellungen zu veröffentlichen, wenn im Artikel darüber berichtet wird.

Gerichte und Behörden dürfen gemäß § 45 UrhG zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen. Nach § 51 sind grundsätzlich, zum Zweck des Zitats, Vervielfältigungen, Verbreitungen und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zulässig.

Großes Gewicht kommt zudem dem Recht der Vervielfältigung zum eigenen persönlichen oder wissenschaftlichen Gebrauch nach § 53 und § 54 UrhG zu.

Weitere Schranken ergeben sich z.B. aus den §§ 46, 55, 58 UrhG.

Werden Ihre verletzt, so können Sie gemäß §§ 97, 97a UrhG die Verletzer abmahnen und, unter anderem, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen können Sie einem Rechtsanwalt übertragen. Gerne nehmen wir diese für Sie war. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und wir beraten Sie zum Prozedere und möglichen Vorgehen.

Recht am Bild

Wann darf man Personen fotografieren und wann nicht? Dürfen diese Bilder verbreitet oder veröffentlicht werden?

Diese Fragen werden unter dem „allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ problematisiert. Dieses ergibt sich aus Artikel 1. In Verbindung mit Art. 2 Grundgesetz. Grundsätzlich gilt, dass nicht bei jeder Aufnahme einer Person deren Einwilligung nötig ist. Zu beachten ist, dass zwischen Aufnahme und Veröffentlichung zu unterscheiden ist. Während zur Erstellung eines Fotos nicht zwangsläufig die Einwilligung dieser Person erforderlich ist, bedarf es dieser, wenn beabsichtigt wird das Bild zu veröffentlichen.

Signalisiert die Person dem Fotografen, dass sie nicht fotografiert werden will, hat sich der Fotograf daran zu halten. Hält sich der Fotograf daran nicht, stehen dem „Verletzten“, grundsätzlich, zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung der Störung, Unterlassung und Schadensersatz zu.

Vom Prinzip ist also niemand verpflichtet, sich fotografieren zu lassen. Eine Pflicht zur Duldung fotografischer Aufnahmen besteht nur, wenn diese Pflicht in einem Gesetz festgelegt worden ist.
Dies ist z.B. bei erkennungsdienstlichen Behandlungen der Fall.

Diese Informationen skizzieren nur Grundsätze. Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht sich fernmündlich oder schriftlich mit uns in Verbindung zu setzen einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Nachrichten aus der Fotografie:

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